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BVMW-Verbandsinformationen
Nr. 076
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Steuerpolitik: Herr, lass Hirn regnen...
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Das Eichel-Ministerium setzt eine Arbeitsgruppe gegen sein eigenes Gesetz ein
Längst nicht alles gerinnt zu Gesetz und Verordnung, was sich gut anhört und nicht zu praktizieren ist. Manches aber schon. So hat zwar noch niemand ein Überholverbot in Waschstraßen erlassen, aber das Befördern von Personen in Aufzügen, in denen das Befördern von Personen verboten ist, ist immer noch untersagt. Noch kein Mensch ist draufgekommen, fürs Hochgebirge eine Leuchtturmordnung vorzuschreiben, aber der Irre, der den dumpfen Drang spürt, in der Gegend von Schwerin eine Seilbahn, wohinauf auch immer, zu bauen, hat sich demnächst nach einer alles andere als übersichtlichen EU-Norm für Seilbahnen zu richten.
Was wunder, dass kaum einer noch ernst nimmt, was von Berlin oder Brüssel aus an rechtlichen Ankündigungen ins Land geschwemmt wird. Das meiste wird ja ohnehin vorher in die Tonne getreten und erlangt keine Gesetzeskraft.
Ein Stück Gesetz jedenfalls ist seit dem 1. Januar 2004 verbindlich auf dem Markt, da schlägt sich der Fachmann ebenso vergnügt wie resigniert mit der flachen Hand auf den Schenkel, und der Experte wundert sich. Die Wirtschaft sieht den skurrilen Paragraphen als Vorschrift, die sich „vor allem durch eine Vielzahl ungeklärter Auslegungsfragen auszeichnet“. Und die diversen Verbände sehen für nahezu alle deutschen Unternehmen die Insolvenz voraus.
Es geht um den § 8 a Körperschaftssteuergesetz (KStG), gültig seit 1. Januar. Wenn man sich durch den verquasten Text gekämpft hat – so sagen Experten des Körperschaftssteuerrechts –, dann bedeutet er vermutlich, dass allen Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote von weniger als 40 Prozent, die eine jährliche Zinsbelastung von 250 000 Euro haben und bei denen sich ein wesentlicher Gesellschafter für das Darlehen verbürgt hat, die Insolvenz droht.
Das Gesetz sollte eigentlich ausländischen Steuertricksern die Tour vermasseln, aber es bedroht nun ausgerechnet den deutschen Mittelstand, weil es Aufwendungen für Zinsen als steu-erlich nicht mehr abzugsfähig erklärt. Die Zinsbelastungen erhöhen vielmehr als fiktive Gewinne den Unternehmergewinn. Der Gesellschafter der GmbH muss Einkommensteuer zahlen, viel-leicht auch Kapitalertragssteuer. Und auch die Bank hat die eingehenden Zinsen zu versteuern.
„Sicherung des Eigenkapitals im Mittelstand“ lautet der Titel des § 8 a KStG. Ein morbider Witz. Christian Kaeser, Steuerexperte beim BDI, spricht, realistischer, von der „größten Steuerkatastrophe der letzten Jahre“. Die Anfragen ausländischer Investoren, was denn da für ein folgenreiches Monstrum entstanden sei, häufen sich – und es ist nicht anzunehmen, dass die Antworten auf solche Anfragen sonderlich zum Investieren in Deutschland animieren.
Auch im Ministerium des Herrn Eichel gerät der eine und andere Kopf in eine zurückhaltende Schüttelbewegung. Ein Sprecher des Hauses ließ die „plusminus“-Redaktion dieser Tage auf Anfrage wissen, man trage sich mit dem Gedanken, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, die untersuchen solle, ob es möglich sei, dem Flurschaden durch Anwendungserlässe zu begegnen.
D. K.
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