Bundesverband mittelständische Wirtschaft


    BVMW

Regionalverband Potsdam

 

BVMW-Experteninformationen

001

Kennen Sie Ihren Sozialversicherungsstatus?

Kennen Sie Ihren Sozialversicherungsstatus?

Der interessiert Sie nicht? 

Dann laufen Sie Gefahr, im Krankheitsfall oder im Alter nicht über die finanziellen Mittel zum Leben verfügen zu können, die Sie sich erhoffen. Nur beim Arbeiter und Angestellten ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass er für die von ihm und seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge in die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, im „Erlebensfall“ eine Auszahlung erhält. Personen, die in irgendeiner Form unternehmerisch tätig sind, haben „in der Regel“ keinen Anspruch auf diese staatlich verbrieften Sozialleistungen – unlogischerweise auch dann nicht, wenn sie gutgläubig Geld in diese Kassen eingezahlt haben. 

Im juristendeutsch des dazu geltenden Gesetzes heißt es: 

„ ... jahrelang unbeanstandete Beitragsentrichtung, bei nicht vorliegender 
Versicherungspflicht, ergibt keine Rechtswirkung auf Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch ...“ 

Die Kassen dürfen also von unternehmerisch tätigen Personen kassieren, brauchen und müssen dafür im „Ernstfall“ keine Leistung erbringen. Der entscheidende Schlüsselbegriff des „unternehmerisch“ tätig sein, ist keinesfalls klar definiert. Ob oder „nicht unternehmerisch tätig ist eine“ Abwägungsfrage, ein treffliches Tummelfeld für Juristen. 

Einfach ist diese Abwägung noch beim Inhaber oder Gesellschafter. Hier dürfte die Zahlungspflicht der Kasse kaum gegeben sein. Doch auch beim „Nur-Geschäftsführer“ ohne kapitalbeteiligung am Unternehmen, welches durch sie geleitet wird, oder „mitarbeitenden Familienangehörigen“, sprechen nach Abwägungs-Auffassung viele Momente für eine unternehmerische Tätigkeit dieser Personenkreise. Sei es durch Übernahme einer Bürgschaft, der freien Einteilung der Arbeitszeit sowie der sogenannten familienhaften Rücksichtnahme. Selbst spezielle Branchen- bzw. Marktkenntnisse reichen aus, um nach Abwägungsdefinition kein Arbeitslosengeld, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen zu können. Gleich mehrere krasse Auswirkungen hat der Umstand, wenn der Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig geklärt ist:

- wer gezahlt hat und rechtzeitig, vor dem „Erlebensfall“, fachlich verbrieft vorweisen kann, dass er auf seine Person bezogen unnütz in die Sozialkassen eingezahlt hat, der kann einen großen Teil des eingezahlten Geldes zurückverlangen und bekommen, ein guter Grundstock um sich damit privat absichern zu können. Andererseits 
- wer nicht gezahlt hat, aber eigentlich zahlen müsste, dem stehen plötzlich hohe Nachforderungen ins Haus. Das ist besonders im Insolvenzfall kritisch: Da fordern die Gläubiger (SV/RV-Kassen und das Finanzamt) oft erhebliche Summen für die ihnen in der Vergangenheit entgangenen Zahlungen (z.B. Steuerersparnis für „Sonderausgeben“) ein, auch wenn diese (siehe obiges Gesetzeszitat) nie zur Auszahlung gekommen wären. 


Sofern eine Freiheit von der Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, kann diese zu einer Rückerstattung eingezahlter Beiträge führen. Hier einige Fallbeispiele aus der Praxis:

€ 81.978,-- Rückerstattung für einen 49 jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer
€ 66.626,-- Rückerstattung für einen 55 jährigen angestellten Gesellschafter
€ 134.621,-- Rückerstattung für einen 55 jährigen Familienangehörigen
€ 26.106,-- Rückerstattung für einen 39 jährigen „Nur-Geschäftsführer 

Nur wenige Unternehmen kümmern sich anerkannten und nachhaltig um die Klärung des Sozialversicherungsstatus. Aus unserem Regionalverband heraus hält die CONTO Business Service GmbH dazu die Fäden in der Hand. Kontakt: dimitri.chiger@conto.de

Rufen Sie an und klären Ihre Fragen, denn 

„wer nicht handelt der wird behandelt“!!!

 
Bundesverband mittelständische Wirtschaft
Gartenstraße 42
14482  Potsdam

Fon +49 331 9793804
Fax +49 331 9793805
bvmw@potsdam.com


Design /  Webhosting potsdam.com Internetservice GmbH
© 2002 BVMW